Schweizerischer Nationalfonds

Art. 8 Schweizerischer Nationalfonds

Der Schweizerische Nationalfonds erhält von den bewilligten Krediten Beiträge, um namentlich:


a.Forschungsprojekte an Hochschulen und Forschungsinstituten sowie von unabhängigen Forschern zu fördern;b.die vom Bundesrat beschlossenen Nationalen Forschungsprogramme auszuarbeiten und durchzuführen;c.den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern;d.die Mitarbeit von qualifizierten Forschern für Hochschulen und Forschungsinstitute zu sichern;e.die Veröffentlichung von wissenschaftlichen Arbeiten und die Auswertung von Forschungsergebnissen zu unterstützen;f.sich an der internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit zu beteiligen;g.Grundlagen für seine Forschungspolitik zu erarbeiten;h.1Nationale Forschungsschwerpunkte zu unterstützen.

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1858 1860; BBl 1999 297).


Stand am 13. Juni 2006

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