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Art. 30 Sicherung der Fruchtfolgeflächen

Art. 30 Sicherung der Fruchtfolgeflächen

1 Die Kantone sorgen dafür, dass die Fruchtfolgeflächen den Landwirtschaftszonen zugeteilt werden; sie zeigen in ihren Richtplänen die dazu erforderlichen Massnahmen.


2 Sie stellen sicher, dass ihr Anteil am Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen (Art. 29) dauernd erhalten bleibt. Soweit dieser Anteil nicht ausserhalb der Bauzonen gesichert werden kann, bestimmen sie Planungszonen (Art. 27 RPG) für unerschlossene Gebiete in Bauzonen.


3 Der Bundesrat kann zur Sicherung von Fruchtfolgeflächen in Bauzonen vorübergehende Nutzungszonen bestimmen (Art. 37 RPG).


4 Die Kantone verfolgen die Veränderungen bei Lage, Umfang und Qualität der Fruchtfolgeflächen; sie teilen die Veränderungen dem Bundesamt mindestens alle vier Jahre mit (Art. 9 Abs. 1).

Stand am 1. September 2007

Gewichtung: 5.00 von 10 (Bei 1 abgegebenen Gewichtungen)

c. Unterschrift

Art. 14

c. Unterschrift

1 Die Unterschrift ist eigenhändig zu schreiben.

2 Eine Nachbildung der eigenhändigen Schrift auf mechanischem Wege wird nur da als genügend anerkannt, wo deren Gebrauch im Verkehr üblich ist, insbesondere wo es sich um die Unterschrift auf Wertpapieren handelt, die in grosser Zahl ausgegeben werden.

2bis Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist die qualifizierte elektronische Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 20031 über die elektronische Signatur beruht. Abweichende gesetzliche oder vertragliche Regelungen bleiben vorbehalten.2

3 Für den Blinden ist die Unterschrift nur dann verbindlich, wenn sie beglaubigt ist, oder wenn nachgewiesen wird, dass er zur Zeit der Unterzeichnung den Inhalt der Urkunde gekannt hat.

1 SR 943.032 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Dez. 2003 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (SR 943.03).


    Gewichtung: 10.00 von 10 (Bei 1 abgegebenen Gewichtungen)

    Art. 102 Leistungspflicht bei Berufskrankheiten

    Art. 102 Leistungspflicht bei Berufskrankheiten

    1 Bei Berufskrankheiten, die in mehreren, bei verschiedenen Versicherern versicherten Betrieben verursacht wurden, ist der Versicherer des Betriebes leistungspflichtig, bei dem der Versicherte zur Zeit der letzten Gefährdung beschäftigt war.


    2 Bezieht sich die Leistungspflicht auf eine Staublunge oder auf eine Lärmschwerhörigkeit, so müssen die andern beteiligten Versicherer dem leistungspflichtigen Versicherer einen Teil der Versicherungsleistungen zurückerstatten. Ihr Anteil richtet sich nach dem Verhältnis der Dauer der gefährdenden Arbeit bei den jeweiligen Arbeitgebern zur Gesamtdauer der Gefährdung.

    Stand am 5. Dezember 2006

    Gewichtung: 8.00 von 10 (Bei 1 abgegebenen Gewichtungen)

    Art. 34 Prüfung der Datenbearbeitung von Personendaten

    Art. 34 Prüfung der Datenbearbeitung von Personendaten

    1 Für die Abklärung des Sachverhalts nach den Artikeln 27 und 29 DSG, insbesondere bei der Prüfung der Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung, kann der Beauftragte vom Inhaber der Datensammlung insbesondere folgende Auskünfte verlangen:

    a.
    technische und organisatorische Massnahmen (Art. 8–10, 20), die getroffen wurden oder geplant sind;
    b.
    die Regelungen betreffend Berichtigung, Sperrung, Anonymisierung, Speicherung, Aufbewahrung und Vernichtung von Personendaten;
    c.
    die Konfiguration der Informatikmittel;
    d.
    die Verknüpfungen mit anderen Datensammlungen;
    e.
    die Art der Bekanntgabe der Daten;
    f.
    die Beschreibung der Datenfelder und die Organisationseinheiten, die darauf Zugriff haben;
    g.
    Art und Umfang des Zugriffs der Benutzer auf die Daten der Datensammlung.

    2 Bei Bekanntgaben ins Ausland kann der Beauftragte zusätzliche Angaben verlangen, insbesondere über die Bearbeitungsmöglichkeiten des Datenempfängers oder über die zum Datenschutz getroffenen Massnahmen.
    Stand am 5. Dezember 2006

    Gewichtung: 8.00 von 10 (Bei 1 abgegebenen Gewichtungen)

    Art. 28 Verfassungsmässige und gesetzliche Rechte

    Art. 28 Verfassungsmässige und gesetzliche Rechte

    1 Den Angehörigen der Armee stehen die verfassungsmässigen und gesetzlichen Rechte auch im Militärdienst zu.


    2 Einschränkungen sind nur zulässig, soweit es der Ausbildungsdienst oder der jeweilige Einsatz erfordert.


    3 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Armee.1



    1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).


    Stand am 1. Mai 2007

    Gewichtung: 7.00 von 10 (Bei 1 abgegebenen Gewichtungen)

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