Filesharing
Die Rechtslage beim Filesharing ist immer noch ziemlich undurchsichtig. Generell gilt noch, dass die meisten Verfahren gegen Filesharer eingestellt werden, sofern man es nicht übertreibt.
Hier eine kurze von einer Staatsanwalt gemachte Empfehlung für die Behandlung von Filesharer gemäss Zitat: "heise online" und Zitat: "lawblog.de".
Verfahren:
- bis 100 Dateien: sofortige Einstellung;
- 100 bis 500 Dateien: Beschuldigtenvernehmung (dann wahrscheinlich Einstellung gegen Auflage);
- mehr als 500 Dateien: Ermittlungen, auch Durchsuchungen können verhältnismäßig sein.
In jedem Fall soll aber der Anschlussinhaber ermittelt werden, der zur angegebenen IP-Adresse gehört. Die Rechtinhaber können also Abmahnungen schreiben und Schadenersatz verlangen.
Zitat lawblog.de:
Das Tauschen von Sex-Filmen im Internet („filesharing“) kann strafbar sein. Die Urheber solcher Filme können zwar feststellen, von welchem PC aus jemand ihre Rechte verletzt hat – nicht aber, wem der PC gehört. Denn die jeweiligen Internet-Anbieter müssen keine Auskunft geben. Deswegen erstatten die Urheber ihre Anzeigen bei den 19 Staatsanwaltschaften in NRW. Denen muss Auskunft gegeben werden. Die Strafverfolger aber reagieren neuerdings unterschiedlich auf Anzeigen insbesondere aus der Porno-Industrie. Die einen lehnen Ermittlungen von vornhein ab, weil sie sich ausschließlich als Beschaffer von Personalien für die Porno-Industrie erkannt haben. Die anderen leiten zunächst Verfahren ein, ermitteln auch die gewünschten Personalien und geben sie weiter, klagen aber die angezeigten Tausch-Börsianer nicht an. Unterm Strich bleibt: Die allermeisten Verfahren werden eingestellt. Eine Lösung erhofft sich die NRW-Justiz vom Bundesverfassungsgericht. Das hatte kürzlich, wie berichtet, in einem vorläufigen Beschluss entschieden: Die Personalien dürfen an Strafverfolgungsbehörden nur bei besonders schweren Delikten herausgegeben werden. Wozu die Urheberrechtsverletzung nicht gehört. Ein endgültiges Urteil steht allerdings noch aus. (pbd)