Schweizer Rechts- & Gesetzestexte Online - Startseite

Der Mitgliederbereich von Recht & Gesetz Schweiz

Folgende Vorteile haben registrierte Benutzer von www.rechtundgesetz.ch:

  • Alle von Mitglieder abgegebene Kommentare über Gesetzesartikel im Überblick.
  • Erhalten Sie wichtige Neuigkeiten über den Stand der Webseite per Email (Nur bei aktiviertem Newsletter).
  • Artikelgewichtungen - Sehen Sie, welche Gesetzesartikel für andere Mitglieder wichtig sind oder waren.
  • Die Registrierung ist kostenlos.
Kostenlosen Account erstellen

Zufällige Gesetzesartikel (mit Gesetzesbuch-Pfad)

1. Rückgriffsrechte des Inhabers

Art. 1128

1. Rückgriffsrechte des Inhabers

Der Inhaber kann gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Checkverpflichteten Rückgriff nehmen, wenn der rechtzeitig vorgelegte Check nicht eingelöst und die Verweigerung der Zahlung festgestellt worden ist:

1.

durch eine öffentliche Urkunde (Protest) oder

2.

durch eine schriftliche, datierte Erklärung des Bezogenen auf dem Check, die den Tag der Vorlegung angibt, oder

3.

durch eine datierte Erklärung einer Abrechnungsstelle, dass der Check rechtzeitig eingeliefert und nicht bezahlt worden ist.


K. Aufsichtsbehörden

Art. 13

K. Aufsichtsbehörden


1. Kantonale


a. Bezeichnung


1 Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.


2 Die Kantone können überdies für einen oder mehrere Kreise untere Aufsichtsbehörden bestellen.

Stand am 1. Juli 2007

III. Besondere Bestimmungen

Art. 174

III. Besondere Bestimmungen

Wo das Gesetz für die Übertragung von Forderungen besondere Bestimmungen aufstellt, bleiben diese vorbehalten.


A. Prokura

Art. 458

A. Prokura

I. Begriff und Bestellung

1 Wer von dem Inhaber eines Handels-, Fabrikations- oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes ausdrücklich oder stillschweigend ermächtigt ist, für ihn das Gewerbe zu betreiben und «per procura» die Firma zu zeichnen, ist Prokurist.

2 Der Geschäftsherr hat die Erteilung der Prokura zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wird jedoch schon vor der Eintragung durch die Handlungen des Prokuristen verpflichtet.

3 Zur Betreibung anderer Gewerbe oder Geschäfte kann ein Prokurist nur durch Eintragung in das Handelsregister bestellt werden.


Unentgeltlichkeit

Art. 358

Unentgeltlichkeit


1 Die Rechtshilfe wird unentgeltlich geleistet. Immerhin sind Auslagen für wissenschaftliche oder technische Gutachten durch die ersuchende Behörde zu ersetzen.


2 Artikel 27bis Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 19341 über die Bundesstrafrechtspflege bleibt vorbehalten.


3 Werden einer Partei Kosten auferlegt, so sind ihr im gleichen Masse die bei Leistung der Rechtshilfe entstandenen Kosten zu überbinden, auch wenn die ersuchende Behörde zum Ersatz nicht verpflichtet ist.



1 SR 312.0


Stand am 19. Dezember 2006

My Topsites List

Impressum, Kontakt & Distanzierungen | Copyright 2006-2012 by Foxware Fluri | www.rechtundgesetz.ch (v3.0)