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Zufällige Gesetzesartikel (mit Gesetzesbuch-Pfad)
1. Rückgriffsrechte des Inhabers
Art. 1128
1. Rückgriffsrechte des Inhabers
Der Inhaber kann gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Checkverpflichteten Rückgriff nehmen, wenn der rechtzeitig vorgelegte Check nicht eingelöst und die Verweigerung der Zahlung festgestellt worden ist:
1.durch eine öffentliche Urkunde (Protest) oder
2.durch eine schriftliche, datierte Erklärung des Bezogenen auf dem Check, die den Tag der Vorlegung angibt, oder
3.durch eine datierte Erklärung einer Abrechnungsstelle, dass der Check rechtzeitig eingeliefert und nicht bezahlt worden ist.
K. Aufsichtsbehörden
Art. 13
K. Aufsichtsbehörden
1. Kantonale
a. Bezeichnung
1 Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2 Die Kantone können überdies für einen oder mehrere Kreise untere Aufsichtsbehörden bestellen.
Stand am 1. Juli 2007III. Besondere Bestimmungen
Art. 174
III. Besondere Bestimmungen
Wo das Gesetz für die Übertragung von Forderungen besondere Bestimmungen aufstellt, bleiben diese vorbehalten.
A. Prokura
Art. 458
A. Prokura
I. Begriff und Bestellung
1 Wer von dem Inhaber eines Handels-, Fabrikations- oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes ausdrücklich oder stillschweigend ermächtigt ist, für ihn das Gewerbe zu betreiben und «per procura» die Firma zu zeichnen, ist Prokurist.
2 Der Geschäftsherr hat die Erteilung der Prokura zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wird jedoch schon vor der Eintragung durch die Handlungen des Prokuristen verpflichtet.
3 Zur Betreibung anderer Gewerbe oder Geschäfte kann ein Prokurist nur durch Eintragung in das Handelsregister bestellt werden.
Unentgeltlichkeit
Art. 358
Unentgeltlichkeit
1 Die Rechtshilfe wird unentgeltlich geleistet. Immerhin sind Auslagen für wissenschaftliche oder technische Gutachten durch die ersuchende Behörde zu ersetzen.
2 Artikel 27bis Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 19341 über die Bundesstrafrechtspflege bleibt vorbehalten.
3 Werden einer Partei Kosten auferlegt, so sind ihr im gleichen Masse die bei Leistung der Rechtshilfe entstandenen Kosten zu überbinden, auch wenn die ersuchende Behörde zum Ersatz nicht verpflichtet ist.
1 SR 312.0
Stand am 19. Dezember 2006