Art. 29 Abklärungen und Empfehlungen im Privatrechtsbereich

Art. 29 Abklärungen und Empfehlungen im Privatrechtsbereich

1 Der Beauftragte klärt von sich aus oder auf Meldung Dritter hin den Sachverhalt näher ab, wenn:

a.
Bearbeitungsmethoden geeignet sind, die Persönlichkeit einer grösseren Anzahl von Personen zu verletzen (Systemfehler);
b.
Datensammlungen registriert werden müssen (Art. 11);
c.
Bekanntgaben ins Ausland gemeldet werden müssen (Art. 6).

2 Er kann dabei Akten herausverlangen, Auskünfte einholen und sich Datenbearbeitungen vorführen lassen. Das Zeugnisverweigerungsrecht nach Artikel 16 des Verwaltungsverfahrensgesetzes1 gilt sinngemäss.

3 Der Beauftragte kann aufgrund seiner Abklärungen empfehlen, das Bearbeiten zu ändern oder zu unterlassen.

4 Wird eine solche Empfehlung des Beauftragten nicht befolgt oder abgelehnt, so kann er die Angelegenheit dem Bundesverwaltungsgericht zum Entscheid vorlegen.2

1 SR 172.021
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 26 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).
Stand am 12. Dezember 2006

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