Art. 31 Weitere Aufgaben

Art. 31 Weitere Aufgaben

1 Der Beauftragte hat insbesondere folgende weitere Aufgaben:1

a.
Er unterstützt Organe des Bundes und der Kantone in Fragen des Datenschutzes.
b.
Er nimmt Stellung zu Vorlagen über Erlasse und Massnahmen des Bundes, die für den Datenschutz erheblich sind.
c.
Er arbeitet mit in- und ausländischen Datenschutzbehörden zusammen.
d.
Er begutachtet, inwieweit der Datenschutz im Ausland dem schweizerischen gleichwertig ist.
e.2
Er nimmt die ihm durch das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 20043 übertragenen Aufgaben wahr.

2 Er kann Organe der Bundesverwaltung auch dann beraten, wenn dieses Gesetz nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben c und d nicht anwendbar ist. Die Organe der Bundesverwaltung können ihm Einblick in ihre Geschäfte gewähren.

1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Juli 2006 (SR 152.3).
2 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Juli 2006 (SR 152.3).
3 SR 152.3
Stand am 12. Dezember 2006

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