21 Befehl und Gehorsam

21 Befehl und Gehorsam

1 Vorgesetzte und die von ihnen beauftragten Führungsgehilfen haben das Recht und die Pflicht, Befehle in Dienstsachen zu erteilen. Die Unterstellten sind zu Gehorsam verpflichtet.

2 Die Vorgesetzten sind dafür besorgt, dass Befehle ausgeführt werden, unabhängig davon, ob diese von ihnen selbst oder von übergeordneten Stellen erteilt wurden.

3 Vorgesetzte respektieren die Verantwortungsbereiche ihrer Unterstellten und schmälern diese nicht ohne zwingende Gründe.

4 Angehörige der Armee mit einem besonderen Aufgabenbereich haben Befehlskompetenz, soweit es die Durchführung ihrer Aufgabe erfordert. Das gilt insbesondere für:

a.
die Ausbilder gegenüber den Auszubildenden;
b.
die fachdienstlichen Vorgesetzten gegenüber den fachdienstlich Unterstellten;
c.
die militärischen Polizei- und Kontrollorgane zur unmittelbaren Durchführung ihrer Aufgabe.

5 Fallen der Vorgesetzte und sein Stellvertreter aus, übernimmt unverzüglich der Geeignetste die Führung, bis der vorgesetzte Kommandant neue Anordnungen trifft.

6 Wenn ein Unterstellter nicht verstanden hat, was von ihm erwartet wird, verlangt er die notwendigen Erläuterungen.

7 Wenn ein neuer Befehl einem früheren widerspricht, macht der Unterstellte seinen Vorgesetzten auf den Widerspruch aufmerksam. Er führt aber den neuen Befehl aus, wenn der Vorgesetzte daran festhält.

8 Wenn sich die Umstände seit der Erteilung des Befehls erheblich geändert haben, die Verbindung zum Vorgesetzten unterbrochen und Zuwarten nicht zu verantworten ist, können die Unterstellten, soweit nötig, vom Befehl abweichen. Sie handeln aber weiterhin nach der Absicht des Vorgesetzten und orientieren diesen so bald wie möglich.
Stand am 29. November 2005

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