51 Innerer Dienst

51 Innerer Dienst

1 Der Innere Dienst umfasst die Wartung der persönlichen Ausrüstung und des persönlich abgegebenen Korpsmaterials sowie die Körperpflege und die Reinigung der Unterkunft.

2 Jeder Angehörige der Armee ist für die Vollständigkeit, die Wartung und die Einsatzbereitschaft der persönlichen Ausrüstung und des ihm abgegebenen Korpsmaterials verantwortlich. Er führt den Inneren Dienst im Rahmen der befohlenen Zeit selbständig durch.

3 Der Innere Dienst wird vom Hauptfeldweibel geleitet. Für Kontrollen verfügt dieser im Einverständnis mit dem Einheitskommandanten über zusätzliche Kader.1

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
Stand am 29. November 2005

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