55 Urlaub

55 Urlaub

1 Allgemeiner Urlaub ist die angeordnete, mehr als einen Tag dauernde Freizeit für den Grossteil der Absolventen eines Ausbildungsdienstes.1

2 Persönlicher Urlaub ist die vom zuständigen Kommandanten auf persönliches Gesuch hin gewährte Freizeit. Sie wird gewährt, wenn zwingende Gründe dafür vorliegen; in allen anderen Fällen kann sie gewährt werden, wenn die militärischen Leistungen des Gesuchstellers und der Dienstbetrieb es zulassen.2

3 Bei der Entlassung in den Urlaub und beim Einrücken aus dem Urlaub ist die Ausgangsuniform zu tragen. Der Kommandant kann Ausnahmen anordnen. Im Urlaub sind Zivilkleider erlaubt. Das Umziehen in der Öffentlichkeit ist verboten.

4 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)3 kann für bestimmte Anlässe besondere Regelungen erlassen.

1 Fassung gemäss Ziff. III 1 der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).
2 Fassung gemäss Ziff. III 1 der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5099).
3 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Stand am 29. November 2005

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