71 Polizeiliche Zwangsmassnahmen

71 Polizeiliche Zwangsmassnahmen

Die Truppe darf wenn nötig:

a.
Personen anhalten und ihre Identität feststellen;
b.
Personen von bestimmten Orten wegweisen oder fernhalten;
c.
Personen befragen;
d.
Personen durchsuchen;
e.
Personen bis zum Eintreffen der zuständigen Polizeiorgane vorläufig festnehmen;
f.
Sachen kontrollieren;
g.
Sachen beschlagnahmen;
h.
in einer den Umständen angemessenen Weise körperlichen Zwang anwenden;
i.
im äussersten Fall von der Waffe Gebrauch machen.

Stand am 29. November 2005

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