72 Schusswaffengebrauch

72 Schusswaffengebrauch

Im Rahmen der Polizeibefugnisse darf, wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen, als letztes Mittel die Schusswaffe gebraucht werden:1

a.
in Notwehr: um einen gefährlichen, rechtswidrigen Angriff auf Leib und Leben der eigenen oder einer anderen Person abzuwehren.2 Der Gebrauch der Schusswaffe ist nur zulässig, sofern der Angriff bereits begonnen hat oder unmittelbar droht. Die Abwehr des Angriffs muss in einer Weise erfolgen, die den Umständen angemessen ist;
b.
im Notstand: um Leib und Leben der eigenen oder einer anderen Person vor einer unmittelbar drohenden Gefahr zu retten, sofern die Gefahr nicht anders abgewendet werden kann.3 Kein Notstand liegt vor, wenn die Gefahr selbst verschuldet ist oder wenn der gefährdeten Person zugemutet werden kann, ihre Rechte preiszugeben;
c.
zur Erfüllung eines Schutz- oder Bewachungsauftrags, soweit es die zu schützenden Rechtsgüter rechtfertigen und soweit es die Befehle der Vorgesetzten auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften im Einzelfall bestimmen.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
Stand am 29. November 2005

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