97 Ausübung öffentlicher Ämter

97 Ausübung öffentlicher Ämter

1 Angehörige der Armee, die ein öffentliches Amt bekleiden, erhalten für die Teilnahme an Sitzungen und für die Vornahme von Amtshandlungen Urlaub, wenn es der Dienst gestattet.

2 Mitglieder kantonaler Parlamente und Regierungen haben im Ausbildungsdienst für die Teilnahme an Ratssitzungen grundsätzlich Anspruch auf Urlaub.

3 Die Mitglieder der Bundesversammlung sind während der Dauer der Sessionen und der Sitzungen der Kommissionen und Fraktionen der Eidgenössischen Räte vom Ausbildungsdienst und vom Assistenzdienst befreit.1

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
Stand am 29. November 2005

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