98 Recht auf Information
98 Recht auf Information
1 Die Angehörigen der Armee haben Anspruch auf regelmässige Information betreffend:
a.
Fragen von allgemeinem Interesse zur Armee, zur Landesverteidigung und zur Sicherheitspolitik;
b.
den Ablauf des Dienstes und des Dienstbetriebs;
c.
Ausbildungsziele und Ausbildungsergebnisse;
d.
besondere Ereignisse in der Truppe;
e.
ihre dienstliche Verwendung.
2 Der Umfang der Information wird von den dienstlichen Geheimhaltungspflichten und den Pflichten zum Schutz der Persönlichkeit begrenzt (Verschwiegenheitspflicht, Berufsgeheimnisse, Datenschutz).
Stand am 29. November 2005
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