99 Anregungen zum Dienst

99 Anregungen zum Dienst

1 Die Angehörigen der Armee haben das Recht, ihren Vorgesetzten Anregungen zum Dienst zu unterbreiten. Diese können zum Beispiel die Ausbildung, den Dienstbetrieb, das Material oder die Waffen betreffen. Sie können sich auch auf Stimmungen in der Truppe beziehen.

2 Der Vorgesetzte orientiert den betreffenden Angehörigen der Armee darüber, wie er diese Anregung behandeln will, und über das Ergebnis.

3 Der Vorgesetzte leitet Anregungen, die seine Zuständigkeit überschreiten, auf dem Dienstweg weiter.
Stand am 29. November 2005

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