105 Beschwerdeinstanz

105 Beschwerdeinstanz

1 Die Dienstbeschwerde wird beim unmittelbar vorgesetzten Kommandanten oder, wenn sie sich gegen eine Militärbehörde richtet, bei dieser Behörde eingereicht. Ist der Empfänger für die Behandlung nicht zuständig, so leitet er die Dienstbeschwerde unverzüglich an die zuständige Stelle weiter.

2 Über die Dienstbeschwerde entscheidet der unmittelbar vorgesetzte Kommandant desjenigen Angehörigen der Armee, gegen den sich die Beschwerde richtet. Richtet sie sich gegen mehrere, so ist der gemeinsame vorgesetzte Kommandant zuständig. Wenn sie sich gegen eine Militärbehörde richtet, so entscheidet die vorgesetzte Behörde.

3 Wenn die Beschwerdeinstanz an der angefochtenen Anordnung mitgewirkt hat oder in der Sache befangen ist, so leitet sie die Dienstbeschwerde zum Entscheid an die nächsthöhere Stelle weiter. Dienstbeschwerden gegen genehmigungsbedürftige Anordnungen werden von der vorgesetzten Stelle der Genehmigungsinstanz entschieden. Das Beschwerdeverfahren wird erst nach der Genehmigung durchgeführt.

4 Streitigkeiten über die Zuständigkeit werden von der gemeinsamen vorgesetzten Stelle entschieden.
Stand am 29. November 2005

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