106 Fristen
106 Fristen
1 Während der Dienstzeit müssen Dienstbeschwerden innert fünf, ausserhalb der Dienstzeit innert zehn Tagen ab Kenntnis der Anordnung oder des Vorfalls eingereicht werden.
2 Hat der Beschwerdeführer innert der Beschwerdefrist um eine persönliche Aussprache mit dem Kommandanten ersucht, so beginnt die Frist nach der Aussprache neu zu laufen.
3 Bei der Berechnung der Frist wird der Tag, an dem diese zu laufen beginnt, nicht mitgezählt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
4 Die Frist ist eingehalten, wenn die Dienstbeschwerde spätestens am letzten Tag bei der Kommandostelle des Empfängers abgegeben oder dem Wachtkommandanten oder der Schweizerischen Post übergeben wird.
5 Kann der Beschwerdeführer nachweisen, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, die Dienstbeschwerde fristgerecht einzureichen, so kann er trotz Verspätung noch innerhalb von fünf beziehungsweise von zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses eine Dienstbeschwerde einreichen.
Stand am 29. November 2005
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