Art. 45 Grundsätze der Geschäftsführung
Art. 45 Grundsätze der Geschäftsführung
1 Die Verwertungsgesellschaften müssen ihre Geschäfte nach den Grundsätzen einer geordneten und wirtschaftlichen Verwaltung führen.
2 Sie müssen die Verwertung nach festen Regeln und nach dem Gebot der Gleichbehandlung besorgen.
3 Sie dürfen keinen eigenen Gewinn anstreben.
4 Sie schliessen nach Möglichkeit mit ausländischen Verwertungsgesellschaften Gegenseitigkeitsverträge ab.
Stand am 13. Juni 2006
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