Art. 45 Grundsätze der Geschäftsführung

Art. 45 Grundsätze der Geschäftsführung

1 Die Verwertungsgesellschaften müssen ihre Geschäfte nach den Grundsätzen einer geordneten und wirtschaftlichen Verwaltung führen.

2 Sie müssen die Verwertung nach festen Regeln und nach dem Gebot der Gleichbehandlung besorgen.

3 Sie dürfen keinen eigenen Gewinn anstreben.

4 Sie schliessen nach Möglichkeit mit ausländischen Verwertungsgesellschaften Gegenseitigkeitsverträge ab.
Stand am 13. Juni 2006

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