Art. 77 Zurückbehalten von Waren durch die Zollverwaltung

Art. 77 Zurückbehalten von Waren durch die Zollverwaltung

1 Hat die Zollverwaltung aufgrund eines Antrags nach Artikel 76 den begründeten Verdacht, dass die Ein- oder Ausfuhr einer Ware gegen die in der Schweiz geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst, so teilt sie dies dem Antragsteller oder der Antragstellerin mit.1

2 Die Zollverwaltung behält die betreffenden Waren bis zu zehn Arbeitstagen vom Zeitpunkt der Mitteilung nach Absatz 1 an zurück, damit der Antragsteller oder die Antragstellerin vorsorgliche Massnahmen erwirken kann.2

2bis In begründeten Fällen kann die Zollverwaltung die betreffenden Waren während höchstens zehn weiteren Arbeitstagen zurückbehalten.3

2ter Ist durch das Zurückbehalten von Waren ein Schaden zu befürchten, so kann die Zollverwaltung das Zurückbehalten von einer angemessenen Sicherheitsleistung des Antragstellers oder der Antragstellerin abhängig machen.4

3 Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat den durch das Zurückbehalten von Waren entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn vorsorgliche Massnahmen nicht angeordnet werden oder sich als unbegründet erweisen.

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 1776 1777; BBl 1994 IV 950).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 1776 1777; BBl 1994 IV 950).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 1776 1777; BBl 1994 IV 950).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 1776 1777; BBl 1994 IV 950).
Stand am 13. Juni 2006

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