Art. 21 Gebühren

Art. 21 Gebühren

Die Gebühren für die Behandlung des Antrags auf Hilfeleistung sowie für die Verwahrung zurückbehaltener Waren richten sich nach der Verordnung vom 22. August 19841 über die Gebühren der Zollverwaltung.

1 [AS 1984 960, 2003 1126. AS 2007 1691 Art. 6]. Siehe heute: die V vom 4. April 2007 (SR 631.035).
Stand am 1. Mai 2007

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