Art. 9 Internationaler Handel

Art. 9 Internationaler Handel

1 Der Bundesrat kann aus Gründen des Tierschutzes die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen an Bedingungen knüpfen, einschränken oder verbieten. Vorbehalten bleibt die Einfuhr von Koscher- und von Halalfleisch, um eine ausreichende Versorgung der jüdischen und der islamischen Gemeinschaft mit solchem Fleisch sicherzustellen. Die Einfuhr- und Bezugsberechtigung sind Angehörigen dieser Gemeinschaften und ihnen zugehörigen juristischen Personen und Personengesellschaften vorbehalten.1


2 Der Bundesrat regelt oder verbietet die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Tieren aus Gründen des Artenschutzes und kann tierische Erzeugnisse einschliessen.



1 Zweiter u. dritter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4181 4182; BBl 2002 4721).


Stand am 13. Juni 2006

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