Art. 21 Betäubungsmethoden
Art. 21 Betäubungsmethoden
1 Die Betäubung hat möglichst unverzüglich zu wirken; eine Verzögerung der Wirkung darf keine Schmerzen verursachen.
2 Der Bundesrat bestimmt die zulässigen Betäubungsmethoden.
Stand am 13. Juni 2006Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
Achtung! Einige Titel sind noch nicht korrekt eingetragen. Es könnte eine Weile dauern, bis alle Artikel angepasst und korrigiert sind. Die neusten Artikel entnehmen Sie bitte aus der offiziellen Bundeswebseite. Danke für Euer Verständnis und Gruss, Euer Webmaster von www.rechtundgesetz.ch
Mitgliederkommentare zu diesem Artikel
Keine Kommentare vorhanden.