Art. 24 Tierhalteverbote

Art. 24 Tierhalteverbote

Die Behörde kann ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Betroffenen das Halten von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten:


a.die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Einzelverfügungen bestraft worden sind;b.die wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht oder aus anderen Gründen unfähig sind, ein Tier zu halten.Stand am 13. Juni 2006

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