Art. 1 Tiergerechte Haltung

Art. 1 Tiergerechte Haltung

1 Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.


2 Fütterung, Pflege und Unterkunft sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen.


3 Tiere dürfen nicht dauernd angebunden gehalten werden.


4 Abweichungen von Tierhaltungsvorschriften sind ausnahmsweise zulässig, solange sie erforderlich sind, um Krankheiten zu verhüten oder zu heilen.

Stand am 1. Juli 2007

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