Art. 11 Einsatz von Tierpflegern

Art. 11 Einsatz von Tierpflegern

1 In gewerbsmässigen Wildtierhaltungen, in Betrieben, die gewerbsmässig mit Tieren handeln, in Versuchstierhaltungen, -zuchten und -handlungen sowie in Tierheimen, Tierkliniken und Betrieben, die gewerbsmässig Heimtiere züchten und halten, müssen die Tiere grundsätzlich durch Tierpfleger mit Fähigkeitsausweis oder unter deren unmittelbaren Aufsicht betreut werden. Die Anzahl der Tierpfleger richtet sich nach der Art und Zahl der Tiere.1


2 Keine Tierpfleger mit Fähigkeitsausweis sind notwendig für Tiere, die nach Wissenschaft und Erfahrung einfach zu halten sind und durch Personen ohne die besonderen Fachkenntnisse betreut werden können.


3 Die kantonale Behörde kann ausnahmsweise bewilligen, dass eine Person, deren Beruf vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt, an Stelle eines Tierpflegers mit Fähigkeitsausweis tätig ist.


4 Tierkliniken sind tierärztlich geleitete Betriebe, in denen kranke oder verletzte Tiere stationär behandelt werden.2



1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).


Stand am 1. Juli 2007

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