Art. 13 Stallböden
Art. 13 Stallböden
1 Stallböden müssen leicht gleitsicher und trocken zu halten sein. Sie müssen im Liegebereich dem Wärmebedürfnis der Tiere genügen.
2 Spalten-, Loch- und Gitterböden müssen der Grösse und dem Gewicht der Tiere angepasst sein. Spaltenböden müssen plan und die einzelnen Balken unverschiebbar verlegt sein.
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