Art. 14 Beleuchtung

Art. 14 Beleuchtung

1 Haustiere dürfen nicht dauernd im Dunkeln gehalten werden.


2 Ställe, in denen sich die Tiere dauernd oder überwiegend aufhalten, müssen wenn möglich durch natürliches Tageslicht beleuchtet sein. Die Beleuchtungsstärke im Bereich der Tiere muss tagsüber mindestens 15 Lux, für Hausgeflügel mindestens 5 Lux betragen.


3 Die Lichtphase darf nicht künstlich auf über 16 Stunden pro Tag ausgedehnt werden.

Stand am 1. Juli 2007

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