Art. 16 Fütterung der Kälber

Art. 16 Fütterung der Kälber

1 Kälber müssen so gefüttert werden, dass sie mit genügend Eisen versorgt sind.


2 Kälber, die mehr als drei Wochen alt sind, müssen Stroh, Heu oder ähnliches Futter zur freien Aufnahme erhalten.


3 Maulkörbe dürfen Kälbern nicht angelegt werden.

Stand am 1. Juli 2007

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