Art. 211 Stallböden und Liegeflächen
Art. 211 Stallböden und Liegeflächen
1 Einzelstände für Sauen und Buchten für Zuchteber dürfen nur zur Hälfte, Ferkelaufzuchtbuchten nur zu zwei Dritteln mit Spalten- oder Lochböden versehen sein.
2 Für Schweine in Gruppenhaltung muss bei Neu- und Umbauten ein Liegebereich auf nichtperforiertem Boden eingerichtet werden.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).
Stand am 1. Juli 2007
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