Art. 22a1 Gruppenhaltung

Art. 22a1 Gruppenhaltung

1 In Gruppen gehaltene Sauen dürfen nur während der Fütterung in Fressständen oder Fressliegeboxen fixiert werden.


2 Bei Systemen mit Fressliegeboxen müssen die Gänge so breit sein, dass sich die Tiere ungehindert drehen und einander ausweichen können.2



1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).
2 Siehe auch die SchlB Änd. 14. 5. 1997 hiernach.


Stand am 1. Juli 2007

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