Art. 24b Gehege, Käfige und Einrichtungen

Art. 24b Gehege, Käfige und Einrichtungen

1 Käfige müssen:


a.eine Bodenfläche gemäss Anhang 1 Tabellen 141 und 142 Ziffer 11 aufweisen oder, wenn die Bodenfläche kleiner ist, mit einer um mindestens 20 cm erhöhten Fläche ausgestattet sein, auf welcher die Tiere ausgestreckt liegen können;b.mindestens in einem Teilbereich so hoch sein, dass die Tiere aufrecht sitzen können;c.mit einem abgedunkelten Bereich ausgestattet sein, in den sich die Tiere zurückziehen können.

2 Käfige ohne Einstreu dürfen nur in klimatisierten Räumen verwendet werden.


3 Gehege oder Käfige für hochträchtige Zibben müssen mit Nestkammern ausgestattet sein. Die Tiere müssen die Nestkammern mit Stroh oder anderem geeignetem Nestmaterial auspolstern können. Zibben müssen sich von ihren Jungen in ein anderes Abteil oder auf eine erhöhte Fläche zurückziehen können.

Stand am 1. Juli 2007

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