Art. 25 Einrichtungen

Art. 25 Einrichtungen

1 Es müssen genügend Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen vorhanden sein sowie:


a.für Zucht- und Legetiere aller Hausgeflügelarten: geschützte, abgedunkelte Legenester mit Einstreu oder weicher Unterlage;b.für Zucht- und Legetiere des Haus-, Trut- und Perlhuhns sowie für Tauben: Sitzstangen oder geeignete Lattenroste;c.für Enten: eine Badegelegenheit.

2 Diese Einrichtungen müssen für die Tiere leicht erreichbar sein.

Stand am 1. Juli 2007

Dieser Artikel wurde noch nicht bewertet.

Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!

Achtung! Einige Titel sind noch nicht korrekt eingetragen. Es könnte eine Weile dauern, bis alle Artikel angepasst und korrigiert sind. Die neusten Artikel entnehmen Sie bitte aus der offiziellen Bundeswebseite. Danke für Euer Verständnis und Gruss, Euer Webmaster von www.rechtundgesetz.ch

Mitgliederkommentare zu diesem Artikel

Keine Kommentare vorhanden.

Impressum, Kontakt & Distanzierungen | Datenschutz | Copyright 2006-2024 by Foxware Fluri | www.rechtundgesetz.ch (v3.1)

Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Meh dazu