Art. 30 Kennzeichnung und Veröffentlichung

Art. 30 Kennzeichnung und Veröffentlichung

1 Der Hersteller oder Importeur muss bewilligte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen mit der Bewilligungsnummer versehen und die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen und Auflagen dem Tierhalter mit einer Gebrauchsanweisung bekanntgeben.


2 Das Bundesamt veröffentlicht die Bewilligungen und die damit verbundenen Bedingungen und Auflagen in den «Mitteilungen des Bundesamtes für Veterinärwesen».

Stand am 1. Juli 2007

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