Art. 34d1 Meldung von Tierhei

Art. 34d1 Meldung von Tierheimen und von gewerbsmässigen Zuchten und Haltungen von Heimtieren

1 Wer ein Tierheim betreibt oder zu betreiben beabsichtigt, muss dies der kantonalen Behörde melden.2


2 Wer gewerbsmässig die Zucht oder die Haltung von Heimtieren betreibt oder zu betreiben beabsichtigt, muss dies der kantonalen Behörde melden.3


3 Anzugeben sind:


a.die verantwortliche Person;b.Art und maximale Anzahl der Tiere;c.Grösse, Zahl und Beschaffenheit der Haltungseinheiten;d.Bestand und Ausbildung des Personals für die Tierpflege.

1 Ursprünglich Art. 34b.
2 Siehe auch die SchlB Änd. 14. 5. 1997 hiernach.
3 Siehe auch die SchlB Änd. 14. 5. 1997 hiernach.


Stand am 1. Juli 2007

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