Art. 34a1 Meldungen
Art. 34a1 Meldungen
1 Tierärzte, Ärzte, Zollorgane und Hundeausbildende sind verpflichtet, der zuständigen kantonalen Stelle Vorfälle zu melden, bei denen ein Hund:
a.Tiere oder Menschen erheblich verletzt hat; oderb.Anzeichen eines übermässigen Aggressionsverhaltens zeigt.
2 Die Kantone können die Meldepflicht auf weitere Personenkreise ausdehnen.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. April 2006 (AS 2006 1427).
Stand am 1. Juli 2007
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