Art. 37 Einfangen und Einsetzen von Wildtieren

Art. 37 Einfangen und Einsetzen von Wildtieren

1 Arzneimittel dürfen zum Einfangen von Tieren nur nach tierärztlicher Anweisung verwendet werden. Die Tiere sind bis zum Ende der Wirkung zu beobachten.


2 Werden Tiere, bei denen eine Schreckreaktion zu erwarten ist, in ein neues Gehege eingesetzt, ist die Begrenzung für das Tier gut erkennbar zu machen. In eine Gruppe dürfen weitere Tiere nur eingesetzt werden, wenn sie zuvor eingewöhnt und nachher beobachtet werden.

Stand am 1. Juli 2007

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