Art. 40 Einschränkungen

Art. 40 Einschränkungen

1 Für Tiere, die ausserordentlich schwierig zu halten sind, darf die kantonale Behörde eine Bewilligung nur erteilen, wenn das Gutachten eines anerkannten Fachmannes nachweist, dass die tiergerechte Haltung gesichert ist.


2 Dies gilt insbesondere für:


a.1Schnabeltier, Koala, Riesengleitflieger, Zwergameisenbär, Riesengürteltier, Schuppentiere;b.Seetaucher, Lappentaucher, Röhrennasen, Tropikvögel, Tölpel, Fregattvögel, Sekretär, Grosstrappen, Seeschwalben, Alken, Segler (ausgenommen Nestlinge einheimischer Arten);c.2Meerechsen, Chamäleons, ausgenommen Chamaeleo calyptratus, Python boeleni, Seeschlangen (Hydrophiidae);d.Goliathfrosch;e.3Hochseehaie, Riffhaie.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2001, in Kraft seit 1. Sept. 2001 (AS 2001 2063).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2001, in Kraft seit 1. Sept. 2001 (AS 2001 2063).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2001, in Kraft seit 1. Sept. 2001 (AS 2001 2063).


Stand am 1. Juli 2007

Dieser Artikel wurde noch nicht bewertet.

Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!

Achtung! Einige Titel sind noch nicht korrekt eingetragen. Es könnte eine Weile dauern, bis alle Artikel angepasst und korrigiert sind. Die neusten Artikel entnehmen Sie bitte aus der offiziellen Bundeswebseite. Danke für Euer Verständnis und Gruss, Euer Webmaster von www.rechtundgesetz.ch

Mitgliederkommentare zu diesem Artikel

Keine Kommentare vorhanden.

Impressum, Kontakt & Distanzierungen | Datenschutz | Copyright 2006-2024 by Foxware Fluri | www.rechtundgesetz.ch (v3.1)

Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Meh dazu