Art. 42 Voraussetzungen der Bewilligung

Art. 42 Voraussetzungen der Bewilligung

1 Räume, Gehege und Einrichtungen müssen der Art und Zahl der Tiere sowie dem Zweck des Betriebes entsprechen. Sie müssen so gebaut sein, dass die Tiere nicht entweichen können. Gehege für Zirkustiere, die häufig in der Manege arbeiten, und Gehege, in denen Tiere nur kurzfristig gehalten werden, müssen den Mindestanforderungen nach Anhang 2 nicht voll entsprechen.


2 Die Tiere müssen, soweit nötig, durch bauliche Massnahmen gegen Witterung, Störung durch Besucher, Lärm und Abgase geschützt sein.


3 Die regelmässige tierärztliche Überwachung des Tierbestandes muss gesichert sein; ausgenommen sind zeitlich befristete Tierschauen und kleine private Tierhaltungen.


4 Sind für eine Wildtierhaltung nicht Tierpfleger mit Fähigkeitsausweis vorgeschrieben, muss der Gesuchsteller nachweisen, dass der Betreuer über ausreichende Kenntnisse in der Haltung der Tiere verfügt.


5 Bei befristeten Tierschauen muss der Gesuchsteller nachweisen, dass die Tiere nach Ende der Tierschau anderweitig geeignet untergebracht werden können.

Stand am 1. Juli 2007

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