Art. 44 Kontrollen und Meldungen

Art. 44 Kontrollen und Meldungen

1 Der Bewilligungsinhaber muss nach den Weisungen der kantonalen Behörde eine Tierbestandeskontrolle führen.


2 Er muss der kantonalen Behörde wesentliche Änderungen an den Bauten oder im Tierbestand im voraus melden. Die Behörde entscheidet, ob eine neue Bewilligung erforderlich ist.


3 Die Behörde überprüft die gewerbsmässigen Wildtierhaltungen mindestens einmal jährlich. Haben zwei aufeinander folgende Kontrollen zu keiner Beanstandung geführt, so kann die Behörde die nächste Kontrolle in einem längeren Abstand, spätestens jedoch nach drei Jahren durchführen.1



1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2001, in Kraft seit 1. Sept. 2001 (AS 2001 2063).


Stand am 1. Juli 2007

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