Art. 451 Bewilligungspflicht
Art. 451 Bewilligungspflicht
1 Eine Bewilligung für den gewerbsmässigen Handel und die Werbung mit Tieren (Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes) ist auch nötig für Kleintiermärkte und für Tierausstellungen, bei denen Tiere verkauft werden. Ausgenommen sind lokale Veranstaltungen.
2 Für den Viehhandel nach Artikel 34 Absatz 1 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19952 gilt das Viehhandelspatent als Bewilligung. Für den Viehhandel nach Artikel 34 Absatz 2 der Tierseuchenverordnung ist keine Bewilligung nötig.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).
2 SR 916.401
Stand am 1. Juli 2007
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