Art. 46 Bewilligungsverfahren

Art. 46 Bewilligungsverfahren

1 Bewilligungsgesuche für den Handel oder die Werbung mit Tieren sind an die kantonale Behörde zu richten. Bewilligungen für Kleintiermärkte und für Tierausstellungen, bei denen Tiere verkauft werden, sowie für das Verwenden lebender Tiere zur Werbung sind vom Veranstalter zu beantragen.


2 Bewilligungsgesuche für den Handel mit Tieren müssen angeben:


a.Art und Umfang des Handels;b.Grösse, Beschaffenheit und Einrichtung der Räumlichkeiten;c.Bestand und Ausbildung des Personals für die Tierpflege.

3 Für Tierhandlungen mit angeschlossener Tierschau (Händlerzoos) ist zudem das Formular nach Artikel 41 Absatz 4 auszufüllen.


4 Bewilligungsgesuche für die Werbung mit Tieren müssen angeben:


a.Art und Zahl der Tiere;b.die näheren Umstände und die Dauer der Verwendung der Tiere.Stand am 1. Juli 2007

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