Art. 47 Voraussetzungen der Bewilligung
Art. 47 Voraussetzungen der Bewilligung
1 Die Bewilligung zum Ausüben des Handels mit Tieren wird erteilt, wenn der Gesuchsteller:
a.seinen Wohn- oder einen Geschäftssitz in der Schweiz hat;b.über geeignete Räume, Gehege und Einrichtungen verfügt.
2 Werden Wildtiere nur kurzfristig und nicht zu Schauzwecken gehalten, kann die kantonale Behörde die Bewilligung auch erteilen, wenn die Gehege den Mindestanforderungen nach Anhang 2 nicht voll entsprechen.
3 Die Bewilligung für die Werbung mit Tieren wird erteilt, wenn gesichert ist, dass die Tiere nicht leiden oder Schaden nehmen.
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