Art. 52 Verantwortlichkeit
Art. 52 Verantwortlichkeit
1 Der Absender muss die erforderlichen Dokumente vorher besorgen, damit der Transport und die Ablieferung rasch durchgeführt werden können. Er muss die notwendigen Anweisungen über die Betreuung während des Transports mitgeben und wo möglich deutlich sichtbar auf den Transportbehältern anbringen.
2 Der Transporteur muss sich vergewissern, dass die notwendigen Dokumente vorhanden sind, und den Transport rasch und schonend durchführen. Er ist von der Übernahme bis zur Ablieferung an den Empfänger für die Unterbringung und Betreuung der Tiere verantwortlich. Er muss die Tiere nach dem Einladen unverzüglich an den Bestimmungsort transportieren und dem Empfänger die Ankunft der Tiere umgehend melden.1
3 Der Empfänger muss mit dem Transporteur die Tiere unverzüglich ausladen; er muss sie, soweit nötig, unterbringen, tränken, füttern und pflegen, wobei er der vorangegangenen Belastung Rechnung trägt. Wildtiere sind schonend an die neue Umgebung zu gewöhnen.2
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).
Stand am 1. Juli 2007
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