Art. 531 Auswahl, Vorbereitung und B

Art. 531 Auswahl, Vorbereitung und Betreuung der Tiere

1 Tiere dürfen nur befördert werden, wenn zu erwarten ist, dass sie den Transport ohne Schaden überstehen. Kranke, verletzte, geschwächte und hochträchtige Tiere sowie von ihren Eltern abhängige Jungtiere dürfen nur unter besonderen Vorsichtsmassnahmen transportiert werden.


2 Die Tiere sind in geeigneter Weise für den Transport vorzubereiten und, soweit nötig, vor dem Transport zu tränken und zu füttern.


3 Die Tiere müssen während des Transports von fachkundigem oder ausreichend instruiertem Personal begleitet und von diesem, soweit nötig, getränkt und gefüttert werden. Betreuendes Personal ist nicht notwendig, wenn der Absender oder der Empfänger sichergestellt hat, dass den Tieren, soweit nötig, während des gesamten Transports oder bei Zwischenhalten Wasser und Futter zur Verfügung gestellt wird und sie gepflegt werden.


4 Milchvieh in Laktation ist zweimal täglich zu melken.


5 Die Tiere müssen, soweit nötig, nach Art, Alter und Geschlecht getrennt in verschiedenen Abteilen oder Behältern transportiert werden. Tiere, die sich nicht vertragen, sind getrennt zu halten.


6 Einhufer und Klauentiere, die nicht in Behältern befördert werden, müssen über gleitsichere Rampen ein- und ausgeladen werden. Die Rampen dürfen nicht zu steil und die Spalten nicht so weit sein, dass die Tiere sich verletzen können. Die Rampen müssen mit einem der Grösse und dem Gewicht der Tiere angepassten Seitenschutz versehen sein, ausser wenn die Tiere von Hand geführt werden und die Höhe der Ladebrücke 50 cm nicht übersteigt.2


7 Pferde, ausgenommen nicht angewöhnte Jungtiere, müssen während des Transports ein Halfter tragen. Strickhalfter sind verboten. Werden die Pferde in Gruppen und nicht angebunden transportiert, sind die Eisen an den Hinterhufen zu entfernen.


8 Stiere, die mehr als 18 Monate alt sind, müssen einen Nasenring tragen. Auf das Tragen eines Nasenringes kann verzichtet werden, wenn vor einer Ortsveränderung oder vor der Schlachtung:


a.die Stiere vorwiegend im Freien in einer Herde oder in Laufställen als Gruppe gehalten wurden; undb.die speziellen Vorkehrungen für einen sicheren Transport und einen sicheren Ein- und Auslad getroffen worden sind.3

8bis Rindvieh darf nicht an den Hörnern oder am Nasenring und nicht mit Schnüren angebunden werden.4


9 Nur fachkundige oder ausreichend instruierte Personen dürfen Tiere führen, treiben oder ein- und ausladen. Sie müssen dabei die Tiere schonend behandeln.


10 Die Fahrweise ist den Tieren anzupassen. Bahnwagen sind beim Zusammenstellen der Züge möglichst wenig zu verschieben.


11 Laderäume und Transportbehälter sind vor dem Transport gründlich zu reinigen.



1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).
2 Siehe auch die SchlB Änd. 14. 5. 1997 hiernach.
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2001, in Kraft seit 1. Sept. 2001 (AS 2001 2063).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2001, in Kraft seit 1. Sept. 2001 (AS 2001 2063).


Stand am 1. Juli 2007

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