Art. 57e1 Besondere Vorkehr
Art. 57e1 Besondere Vorkehrungen
1 Trächtige Säugetiere sind vor dem vorgesehenen Geburtstermin während eines Zeitraums, der mindestens 10 Prozent der Trächtigkeitsdauer entspricht, sowie mindestens eine Woche nach der Geburt nicht zu transportieren.
2 Sehr junge Säugetiere sind nicht zu transportieren, bevor der Nabel vollständig verheilt ist.
3 Bevor Tiere für gewerbsmässige internationale Transporte verladen werden, sind sie von einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt auf ihre Transportfähigkeit zu untersuchen. Davon ausgenommen sind Transporte von Pferden, die über einen Pferdepass verfügen.
1 Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. 1 der V vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten, in Kraft seit 1. Juli 2007 (SR 916.443.10).
Stand am 1. Juli 2007
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