Art. 57g1 Transport mit Flugzeugen

Art. 57g1 Transport mit Flugzeugen

Für den Transport mit Flugzeugen müssen die Anforderungen der IATA2 erfüllt sein.



1 Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. 1 der V vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten, in Kraft seit 1. Juli 2007 (SR 916.443.10).
2 http://www.iata.org/ps/publications/9105.htm


Stand am 1. Juli 2007

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