Art. 59a Herkunft
Art. 59a Herkunft
1 Tiere, die für Tierversuche bestimmt sind, müssen in der Regel selbst gezüchtet oder von einer anerkannten Versuchstierzucht oder Versuchstierhandlung bezogen werden.
2 Tiere, die wild gefangen werden, dürfen in Versuchen eingesetzt werden, wenn sie Arten angehören, die schwierig in genügender Zahl zu züchten sind.
3 Haustiere dürfen in Versuchen eingesetzt werden, auch wenn sie nicht besonders hiefür gezüchtet wurden. Ausgenommen sind Katzen, Hunde und Kaninchen.
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