Art. 59a Herkunft

Art. 59a Herkunft

1 Tiere, die für Tierversuche bestimmt sind, müssen in der Regel selbst gezüchtet oder von einer anerkannten Versuchstierzucht oder Versuchstierhandlung bezogen werden.


2 Tiere, die wild gefangen werden, dürfen in Versuchen eingesetzt werden, wenn sie Arten angehören, die schwierig in genügender Zahl zu züchten sind.


3 Haustiere dürfen in Versuchen eingesetzt werden, auch wenn sie nicht besonders hiefür gezüchtet wurden. Ausgenommen sind Katzen, Hunde und Kaninchen.

Stand am 1. Juli 2007

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