Art. 59b Anerkannte Versuchstierzuchten und Versuchstierhandlungen

Art. 59b Anerkannte Versuchstierzuchten und Versuchstierhandlungen

1 Wer Versuchstiere züchtet oder erwirbt und weitergibt, muss dies der kantonalen Behörde mit einem Gesuch um Anerkennung des Betriebs melden. Anzugeben sind namentlich die verantwortliche Person, die Art. und Zahl der Tiere sowie der Umfang des allfälligen Handels.


2 Ein Betrieb wird anerkannt, wenn die Voraussetzungen nach den Artikeln 11, 58a und 59 sowie für die Tierbestandeskontrolle nach Artikel 63 gegeben sind.1



1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1121).


Stand am 1. Juli 2007

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