Art. 59f1 Kontrolle der Aus-

Art. 59f1 Kontrolle der Aus- und Weiterbildung

1 Die kantonale Behörde:


a.prüft im Rahmen des Bewilligungsverfahrens für Tierversuche die Befähigung der Versuchsleiter und der Personen, die Tierversuche durchführen;b.kann einen Versuchsleiter oder eine Person, die Tierversuche durchführt, von einem Teil der speziellen Ausbildung und der Weiterbildungsveranstaltungen dispensieren, wenn eine ausreichende Spezialausbildung nachgewiesen werden kann;c.kann in begründeten Fällen einem Versuchsleiter oder einer Person, die Tierversuche durchführt, vorschreiben, sich in einem bestimmten Bereich auszubilden;d.kann für einen Versuchsleiter eine kürzere Dauer der praktischen Erfahrung anerkennen, wenn eine ausreichende Spezialausbildung nachgewiesen werden kann.

2 Gleichwertige ausländische Ausbildungen, Weiterbildungs- und Spezialkurse werden von der kantonalen Behörde anerkannt.



1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1997 1121).


Stand am 1. Juli 2007

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