Art. 621 Bewilligungsverfahren

Art. 621 Bewilligungsverfahren

1 Wer Tierversuche durchführen will, hat dies der kantonalen Behörde mitzuteilen. Meldungen und Gesuche sind nach der Formularvorlage des Bundesamtes einzureichen.


2 Die kantonale Behörde entscheidet vorweg, ob für einen gemeldeten Tierversuch eine Bewilligung erforderlich ist. Nötigenfalls fordert sie ergänzende Unterlagen an.


3 Die kantonale Behörde überweist die Bewilligungsgesuche zur Prüfung an die Tierversuchskommission und entscheidet aufgrund des Antrags der Kommission. Entscheidet sie gegen den Antrag, begründet sie dies gegenüber der Kommission.


4 Von einer Bewilligung darf erst Gebrauch gemacht werden, nachdem feststeht, dass kein Rechtsmittel eingelegt worden ist.



1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2349).


Stand am 1. Juli 2007

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