Art. 651

Art. 651

1 Eine Schmerzausschaltung ist für Eingriffe nicht erforderlich, wenn sie nach tierärztlichem Urteil aus medizinischen Gründen unzweckmässig oder nicht durchführbar erscheint.


2 Fachkundige Personen dürfen folgende Eingriffe ohne Schmerzausschaltung vornehmen:


a.das Kürzen des Schwanzes bei Lämmern bis zum Alter von 7 Tagen; der Schwanzstummel muss After und Zucht bedecken;b.das Kastrieren von männlichen Schweinen bis zum Alter von vierzehn Tagen;c.das Absetzen der Afterkrallen bei Welpen, die weniger als fünf Tage alt sind;d.das Touchieren der Schnäbel beim Hausgeflügel;e.das Kürzen der Zehen und Sporen bei männlichen Küken von Mast- und Legehennenelternlinien;f.das Markieren von Tieren, ausgenommen das Tätowieren von Hunden und Katzen;g.das Abschleifen der Zahnspitzen bei Ferkeln.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2001, in Kraft seit 1. Sept. 2001 (AS 2001 2063).


Stand am 1. Juli 2007

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